Kurzfristige Beschäftigungen sind dadurch charakterisiert, dass diese nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Des Weiteren unterliegen diese Tätigkeiten einer jährlichen Befristung von höchsten drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Vorheriges Jahr wurde diese Zeitgrenze im Zeitraum von März bis Oktober auf fünf Monaten bzw. 115 Arbeitstagen erhöht.
Geplant war auch in diesem Jahr eine Anhebung der Zeitgrenze. Jedoch wurde nun eine Grenze von dem Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage festgesetzt. Dieser Beschluss gilt seit dem 31.03.2021
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