Pferde aktuell
Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung
Ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.5.2016 sorgt nun für Klarheit bei der Berechnung der Umsatzsteuer bei der Einstellung von Zuchtpferden in landwirtschaftlichen Betrieben. Bisher war es unstrittig, dass bei einem Landwirt auf Umsätzen aus der Unterbringung von Zuchtpferden, deren Eigentümer Land und Forstwirte sind, die Durchschnittssatzbesteuerung angewandt werden konnte.
Strittig war der Sachverhalt, wenn der Einsteller als Privatmann zwar mit seiner Zuchtstute züchtet, die Fohlen aufziehen lässt und dann auch eventuell vermarktet. Hier wurde zum Teil die Auffassung vertreten, dass das Einstellen dieser Zuchtpferd bei einem Landwirt der Regelbesteuerung von 19 % unterliegt.
Hier ist Klarheit geschaffen worden: nun kann für Zucht- und Pensionsleistungen gegenüber einem Durchschnittsverbraucher die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden. Nach wie vor scheidet die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Pensionspferde, die aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken gehalten werden, aus.
BFH-Urteil: Vereine müssen Steuer auf Pensionspferdeumsätze zahlen
Warendorf (fn-press). Gemeinnützige Vereine mit Pensionspferdehaltung müssen den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf alle Dienstleistungen zahlen, die im Zusammenhang mit der Pensionspferdehaltung erbracht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 10.08.2016 (VR 14/15) entschieden.
Damit widersprach das BFH der Auffassung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), wonach laut Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte im engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben von Personen erbracht werden, grundsätzlich von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Zwar hatte es schon 2013 ein für die Reitvereine günstiges BFH-Urteil gegeben (AZ XI R 34/11). Der RV Reutlingen hatte Widerspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt. In der Hoffnung auf ein für alle Vereine wirksames Urteil hatte die FN den Rechtsstreit seinerzeit unterstützt. Allerdings verwies der BFH den Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht. Wegen der Erfolgsaussichten der Klage des RV Reutlingen gab das Finanzamt dem Einspruch gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid statt, so dass der Rechtsstreit mit einem Vergleich und damit ohne Urteil des Finanzgerichtes erledigt wurde. Die Folge: Kein Urteil, keine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und damit keine Übertragung der Entscheidung auf andere Reitvereine. Aus diesem Grund versuchte die FN weiter ein Präzedenzurteil zu erreichen, das dann auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. „Nachdem das erste BFH-Urteil positiv im Sinne unserer Vereine ausgefallen war, standen die Chancen gut, ein gleichlautendes und wirksames Urteil zu erreichen“, erklärte Rainer Reisloh, Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der FN. Eine Hoffnung, die leider enttäuscht wurde.
„Wir empfehlen Vereinen, sich in jedem Fall mit dem zuständigen, steuerlichen Berater über die aktuelle Situation in Verbindung zu setzen“, sagte Rainer Reisloh. Dabei sollten Vereine auch überlegen, ob gegebenenfalls eine andere Gestaltung der Pensionspferdehaltung für den Verein in Betracht kommt. Denkbar wäre, dass der Verein lediglich die Boxen an die Stallgemeinschaft der Pferdebesitzer verpachtet, für mindestens sechs Monate. Damit würde der gemeinnützige Reitverein umsatzsteuerbefreite Einnahmen gemäß § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (UStG) der Stallgemeinschaft berechnen. Ertragssteuerlich erzielt der Verein diese Einnahmen im Rahmen der steuerbefreiten Vermögensverwaltung. Die Stallgemeinschaft wiederum würde diese Kosten zuzüglich der Kosten für Fütterung, Einstreu etc. und gegebenenfalls Personalkosten auf die einzelnen Privat-Pferdebesitzer dieser Stallgemeinschaft umlegen. Dieses Modell hätte den Vorteil, dass der Hauptkostenanteil, nämlich die Boxenzurverfügungstellung, umsatzsteuerbefreit bliebe. „In jedem Fall ist dieses Modell mit dem steuerlichen Berater abzustimmen, um individuelle Besonderheiten vor Ort zu berücksichtigen“, rät Rainer Reisloh.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.8.2016, V R 14/15
ECLI:DE:BFH:2016:U.100816.VR14.15.0
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