Durch die Nutzung von betrieblichen KFZ, bleibt die Ermittlung eines geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer im Zusammenhang einer privaten Nutzung nicht aus.
Dabei obliegt es Ihnen, ob Sie die Fahrtenbuchmethode nutzen, die zeitaufwendiger ist. Oder die 1-%-Methode, welche kostspieliger ist.
Die Frage ist, müssen Sie alles lückenlos bei der Fahrtenbuchmethode nachweisen können, oder dürfen sie auch teilweise schätzen?
Im Zuge dessen entschied das Finanzgericht München zugunsten des Steuerzahlers. Da Mitarbeiter eines Unternehmens ihre getankten Kraftstoffkosten schätzen mussten. Dies liegt daran, dass eine firmeninterne Tanksäule genutzt wird, die weder Mengen- noch Preisangaben ermittelt. Auf Grund dessen ermittelnden Sie einen Durchschnittspreis, welcher zu einer Teilschätzung des Verbrauchs anerkannt worden ist. Da die Teilschätzung nur einen geringfügigen Mangel darstellt, sollte dies nicht gleich zu einer Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führen, erläuterte der Finanzrichter.
Jedoch muss der BFH noch eine endgültige Entscheidung tätigen, unter welchen Voraussetzungen eine Teilschätzung zulässig ist. Nichtsdestotrotz können Sie mithilfe des Musterprozesses Einspruch gegen die Anwendung der 1-%- Methode legen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
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