Zunächst wird ein durchlaufender Posten im Steuerrecht als Betrag bezeichnet, dieser Betrag wird im Namen eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Des Weiteren verweilt der durchlaufende Posten nur kurzfristig im Unternehmen, da dieser in gleicher Höhe an einen Dritten weitergeben wird (verausgabt).
Für Unternehmer stellen durchlaufende Posten, weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar, es handelt sich lediglich um verauslagte Gelder für einen Dritten. Dabei setzt der Dritte die Ausgaben sofort in seiner Buchhaltung an. Jedoch wird vorausgesetzt, dass es sich entweder um Kleinbetragsrechnungen handelt, welche den Wert von 250€ nicht übersteigen, oder um Rechnungen, die direkt auf den Namen des anderen ausgestellt worden sind.
Adresse
Steuerkanzlei Barbara Engel
Untere Bohle 51
59581 Warstein
Kontakt
Tel.: 0 29 25 – 525 684
Fax: 0 29 25 – 525 686
info@steuerengel.com
So finden Sie uns
.
